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Impressum
Victoria Reichenbach
Psychotherapie Praxis
Langer Weg 34
23970 Wismar
Telefon: 015560479255
E-Mail: info@praxisreichenbach.de
Internet: www.praxisreichenbach.de
Registereintrag
Eintrag im Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns LANR 1453389
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen
Berufsbezeichnung: Psychologische Psychotherapeutin
Zuständige Kammer:
OPK Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer
Goyastr. 2d
04105 Leipzig
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
Einsehbar unter: https://opk-info.de/wp-content/uploads/141204-OPK-Ordnungen.pdf
1. Allgemeine Obliegenheiten
(1) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten, diese zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
(2) Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern.
2. Sorgfaltspflichten
(1) Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage der Patienten ausnutzen noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
(2) 1 Die diagnostische Abklärung hat sorgfältig unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. 2 Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter einzuholen und zu bewerten. 3 Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.
(3) 1 Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler nicht herstellbar ist, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. 2 Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch eines Patienten abzulehnen. 3 Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist der Psychotherapeut verpflichtet, den Patienten ein Angebot zu machen, ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.
(4) Bei anhaltender Verschlechterung der Symptomatik oder fortdauerndem Stagnieren des Behandlungsprozesses sollen Psychotherapeuten kollegiale Beratung, Intervision oder Supervision, eventuell auch berufsübergreifend, in Anspruch nehmen.
(5) 1 Erkennen Psychotherapeuten, dass die Behandlung keinen Erfolg erwarten lässt, so sind sie gehalten, sie zu beenden. 2 Sie haben dies dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihm zu erörtern.
(6) 1Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. 2 Sie dürfen diese über elektronische Kommunikationsmedien nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung besonderer Sorgfaltspflichten durchführen. 3 Modellprojekte, insbesondere zur Forschung, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Kammer und sind zu evaluieren.
(7) Psychotherapeuten haben Kollegen, Ärzte oder Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe nach Einwilligung des Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder berufliche Kompetenzen erforderlich sind.
(8) 1 Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. 2 Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.
(9) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Ehegatten, Partnerinnen und Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einem Patienten stehende Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und die Gründe der Übernahme sind eingehend zu dokumentieren.
3. Abstinenz
(1) Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patienten zu berücksichtigen.
(2) Sie dürfen die Vertrauensbeziehung von Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. (3) 1 Die Tätigkeit von Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. 2 Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. 3 Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen Vorteile erlangen, es sei denn, der Wert ist geringfügig. 4 Weiterhin sind sie angehalten, solche Angebote im Rahmen der Therapie professionell zu reflektieren.
(4) Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte zu Patienten auf das Nötige beschränken und so gestalten, dass eine therapeutische Beziehung und die eigene Unabhängigkeit möglichst wenig beeinflusst werden.
(5) Jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeuten zu ihren Patienten ist unzulässig.
(6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einem Patienten nahestehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Bezugspersonen wie Eltern, Sorgeberechtigte, Pflegepersonen, Betreuer.
(7) 1 Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung des Patienten zum Psychotherapeuten gegeben ist. 2 Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein der behandelnde Psychotherapeut.
4. Einwilligung, Aufklärungspflicht
(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten oder durch eine Person voraus, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. 2 Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt. 3 Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit und ohne Angaben von Gründen formlos widerrufen werden.
(2) 1 Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. 2 Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. 3 Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z.B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
(3) 1 Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. 2 Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären. (4) Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
(5) In Institutionen, in Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen arbeitende Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patienten in angemessener Form über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über den Ablauf der Behandlung, über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.
5. Schweigepflicht
(1) 1 Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. 2 Dies gilt – unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 – auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.
(2) 1 Soweit Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist, z.B. bei dem Verdacht einer Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer schwerwiegenden Verwahrlosung insbesondere von Kindern. 2 Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patienten und die Therapie zu entscheiden.
(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.
(4) Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, oder wird er gefährdet, so haben Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder Dritter zu ergreifen.
(5) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. 2 Dies ist schriftlich festzuhalten.
(6) 1 Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des § 3 Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. 2 Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Patienten erfolgen können. 3 Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.
(7) 1 Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung des Patienten. 2 Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. 3 Der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung verlangen zu können.
(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen (2) bis (7) hat sich der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.
6. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1) 1 Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder in elektronischer Form zu führen. 2 Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3 Dies ist auch für die elektronisch geführten Patientenakten sicherzustellen.
(2) 1 Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere Anamnesen, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Interventionen und ihre Wirkungen, Vertretungs- und Sorgerechtsverhältnisse sowie ggf. Anhaltspunkte für die Annahme einer behandlungsbezogenen natürlichen Einsichtsfähigkeit von Minderjährigen (§ 12), Einwilligungen und Aufklärungen (§ 7). 2 Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.
7. Datensicherheit
(1) Psychotherapeuten haben das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu wahren, insbesondere in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind.
(2) 1 Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. 2 Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
8. Einsicht in Behandlungsdokumentationen
(1) 1 Patienten ist auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die vollständige, sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. 2 Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Patienten. 3 Auf Verlangen des Patienten haben Psychotherapeuten diesem Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. 4 Der Psychotherapeut kann die Erstattung entstandener Kosten fordern.
(2) 1 Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Eine Einsichtsverweigerung ist gegenüber dem Patienten zu begründen. 3 Die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1 Im Falle des Todes des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder der mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
9. Besonderheiten bei der Behandlung minderjähriger Patienten
(1) 1 Bei minderjährigen Patienten haben Psychotherapeuten ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Behandlung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einstellungen aller Beteiligten zu treffen. 2 Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren.
(2) 1 Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Minderjähriger nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt. 2 Die Einschätzung des Psychotherapeuten ist zu dokumentieren. 3 Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern.
(3) 1 Einsichtsfähige minderjährige Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. 2 Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.
(4) Anfängliche Patientenkontakte (probatorische Sitzungen), die zur Abklärung der Indikationsstellung durchgeführt werden, kann ein Sorgeberechtigter allein veranlassen.
(5) Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung mit dem noch nicht einsichtsfähigen Patienten von einer familiengerichtlichen Entscheidung abhängig.
(6) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus.
(7) 1 Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber dem einsichtsfähigen Patienten als auch gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen ihm anvertrauten Mitteilungen. 2 Soweit ein Minderjähriger über die Einsichtsfähigkeit verfügt, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die ihn betreffende Behandlungsdokumentation seiner Einwilligung; die Einwilligung ist zu dokumentieren.
10. Besonderheiten bei der Behandlung eingeschränkt einwilligunsgfähiger Patienten
(1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung ist ein Patient, für den eine rechtliche Vertreterin oder ein rechtlicher Vertreter eingesetzt ist, nur dann, wenn er über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügt.
(2) 1 Verfügt der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, hat der Psychotherapeut nach entsprechender Aufklärung die Einwilligung der rechtlichen Vertreterin oder des rechtlichen Vertreters einzuholen. 2 Bei Konflikten zwischen der rechtlichen Vertreterin oder dem rechtlichen Vertreter und dem Patienten ist der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl des Patienten zu achten.
(3) Der gesetzlichen Betreuungssituation und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung ist Rechnung zu tragen.
11. Honorierung und Abrechnung
(1) 1 Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. 2 Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichensychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 3 Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären.
(2) 1 Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. 2 In Ausnahmefällen können sie Patienten aus sozialen oder ethischen Gründen das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) 1 Weiß der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. 2 Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat der Psychotherapeut auf Anfrage gegenüber der Kammer zu begründen.
(5) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.
12. Fortbildungspflicht
1 Psychotherapeuten sind zur Fortbildung und zum Nachweis darüber gegenüber der Kammer verpflichtet. 2 Das Nähere regelt die Fortbildungsordnung der OPK.
13. Qualitätssicherung
(1) 1 Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. 2 Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
(3) Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Kammer nachweisen können.
14. Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
(1) 1 Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufskolleginnen und Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. 2 Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. 3 Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kolleginnen und Kollegen betrifft.
(2) Anfragen von Kolleginnen und Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von § 8 zu beantworten.
(3) 1 Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. 2 Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Kammer auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich durch die Kammer geschlichtet werden.
15. Delegation
(1) Psychotherapeuten können Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die Patienten wirksam eingewilligt haben.
(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei dem delegierenden Psychotherapeuten.
(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeuten zur regelmäßigen Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.
16. Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte
(1) Beschäftigen Psychotherapeuten in ihrer Praxis, in Ambulanzen oder anderen Institutionen des Gesundheitswesens sowie in Ausbildungs- und Forschungsinstituten oder anderen Einrichtungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so haben sie auf angemessene Arbeits- und Vergütungsbedingungen hinzuwirken und Verträge abzuschließen, welche der jeweiligen Tätigkeit entsprechen.
(2) Psychotherapeuten als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Vorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind.
(3) Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung Name und Sitz des Versicherers:
Die Continentale
Ruhrallee 92
44139 Dortmund
Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Quelle: e-recht24.de
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Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
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Quelle: https://www.e-recht24.de